Karl Scholl GmbH 

Freistellungsbescheinigung

zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

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Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Ausstellende Behörde: 

Finanzamt Heidelberg, Maaßstr. 32, 69123 Heidelberg, Baden-Württemberg. Telefon 06221 7365-0, Fax 06221 7365190. 

Datum: 8. Dezember 2025. 

Steuernummer 32498/08759, 

Sicherheitsnummer 283201099356.

 

Bescheinigung

Name und Anschrift: 

Karl Scholl GmbH, Czernyring 36, 69115 Heidelberg. 

Gültigkeit: 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028.

Das Finanzamt bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist.

 

Wichtiger Hinweis

Diese Bescheinigung ist dem Leistungsempfänger im Original auszuhändigen, wenn sie für bestimmte Bauleistungen gilt. Ist die Bescheinigung für einen Zeitraum gültig, kann auch eine Kopie ausgehändigt oder elektronisch übermittelt werden. Das Original ist mit Dienstsiegel und Sicherheitsnummer versehen.

Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Hat der Leistungsempfänger die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Gegenleistung durch eine elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder durch eine Anfrage beim Finanzamt überprüft, liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hierzu kann im Wege einer elektronischen Abfrage beim BZSt unter https://eibe.bff-online.de/eibe eine Bestätigung der Gültigkeit der Bescheinigung erlangt werden. Bestätigt das BZSt die Gültigkeit nicht oder kann der Leistungsempfänger die elektronische Abfrage nicht durchführen, kann sich der Leistungsempfänger auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen. Die Befreiung von der Pflicht zum Steuerabzug gilt für Zahlungen, die innerhalb des oben genannten Gültigkeitszeitraumes und/oder für die oben genannten Bauleistungen geleistet werden. Die Aufrechnung (Verrechnung) des Leistungsempfängers mit Gegenansprüchen gegenüber dem Leistenden steht einer Zahlung gleich.

Der Widerruf dieser Bescheinigung bleibt vorbehalten.